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Neuregelung Maklerprovision – Was ändert sich ab Dezember 2020?

Bereits im Mai 2020 wurde vom Bundestag eine Reform der Maklerprovision beschlossen, die ab dem 23. Dezember 2020 greift. Das Ziel der Gesetzesänderung ist eine Entlastung der Immobilienkäufer durch die Senkung der Kaufnebenkosten.

Welche Dinge beinhaltet die Neuregelung Maklerprovision?

Zusammengefasst beschäftigt sich die Neuregelung Maklerprovision mit der Verteilung der Kosten, die für die Maklerprovision anfallen. In der Zukunft muss der Käufer in keinem Bundesland mehr die Courtage alleine stemmen. Bereits heute ist der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig, was sich auch bei der Verteilung der Maklerkosten bundesweit einheitlich zeigen soll. Beide Parteien sollen die Courtage paritätisch teilen. Wenn der Makler entweder dem Käufer oder dem Verkäufer die Kosten erlässt, ist es nicht rechtens, dass er von der jeweils anderen Partei eine Provision verlangt. Somit kann der Makler nicht für den Verkäufer oder Käufer unentgeltlich arbeiten, der anderen Partei jedoch eine Provision in Rechnung stellen. Entsprechende Vereinbarungen sind rechtswidrig. Damit dies sichergestellt wird, ist der Auftraggeber des Maklers in der Pflicht, nachzuweisen, dass sein Anteil bereits beglichen wurde, ehe die andere Partei zur Kasse gebeten werden kann.

Wer war bisher für die Zahlung der Maklerprovision verantwortlich?

In der Vielzahl der Bundesländer kam es bereits vor der Neuregelung Maklerprovision zu einer Teilung der Maklerprovision. Bisher gab es jedoch keine verbindliche Regelung, welche Anteile der Maklerkosten Verkäufer und Käufer einer Immobilie übernehmen mussten. In den Bundesländern Hessen, Bremen, Hamburg, Brandenburg und Berlin mussten die Käufer bisher die komplette Maklerprovision übernehmen. Hierdurch kam es in diesen Bundesländern zu Kaufnebenkosten von über 15 Prozent des Kaufpreises. Mit dem Gesetz über die „Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – zu finden in den Paragraphen 656a bis 656d im Bürgerlichen Gesetzbuch – soll dies nun Vergangenheit sein.
Kostenverteilung der Maklergebühren
Kostenverteilung der Maklergebühren

Hat die neue Kostenverteilung der Maklergebühren Gültigkeit für jede Art von Immobilie?

Die Neuregelung Maklerprovision ist sowohl für Eigentumswohnungen als auch Einfamilienhäuser gültig.

Schriftform beim Maklervertrag zwingend erforderlich

In der Neuregelung Maklerprovision ist geregelt, dass der Vertrag mit dem Makler in Schriftform vorliegen muss. Akzeptiert wird hierbei sowohl ein Schriftstück als auch eine E-Mail, in der die Beauftragung des Maklers ersichtlich ist. Verträge per Handschlag oder mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit mehr.

Ab welchem Zeitpunkt gilt die Neuregelung Maklerprovision?

Das neue Gesetz, das die Maklerprovision regelt, hat ab dem 23. Dezember 2020 Gültigkeit. Dies bedeutet, dass die Maklercourtage von Käufer und Verkäufer bei sämtlichen Kaufverträgen, die nach dem 23.12.2020 abgeschlossen wurden, zu gleichen Teilen bezahlt werden muss. Dies hat auch für den Fall Gültigkeit, sofern der Vertrag zur Vermarktung des Objektes zwischen Makler und Eigentümer bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

Welche Ausnahmen hinsichtlich der Neuregelung Maklerprovision gibt es?

Mit der Neuregelung Maklerprovision sollen Immobilienkäufer finanziell geschützt werden. Aus diesem Grund muss der Eigentümer und Verkäufer stets mindestens die Hälfte der Courtage für den Makler bezahlen. Somit ist ein Ungleichgewicht zulasten des Käufers nicht möglich. Allerdings kann der Verkäufer vorschlagen, die Provision für den Makler alleine zu übernehmen. In einem solchen Fall ist der Käufer von sämtlichen Maklergebühren befreit. Eine Ausnahme sieht die Neuregelung Maklerprovision für den Fall vor, wenn der Käufer nicht als natürliche Person bzw. als Verbraucher handelt. Wenn der Käufer eine juristische Person ist, also beispielsweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Aktiengesellschaft (AG), haben weiterhin die bisherigen Regelungen Gültigkeit. In solchen Fällen muss der Käufer die Provision also unter Umständen abhängig vom Bundesland alleine tragen.
Unterschiedliche Optionen der Maklerprovision
Unterschiedliche Optionen der Maklerprovision
Übersicht: Vier unterschiedliche Optionen in Sachen Maklerprovision beim Kauf von Immobilien Erste Möglichkeit:
  • Doppelmakler
  • Doppelprovision mit paritätische Aufteilung
  • Die Provisionsansprüche haben mit Abschluss des Kaufvertrages Gültigkeit. Es ist kein Zahlungsnachweis notwendig.
Zweite Möglichkeit:
  • Verkäufer schließt Vertrag mit Makler mit Abwälzungsvorbehalt ab
  • Die Provisionslast liegt beim Verkäufer. Der Käufer trägt im Falle einer Übernahmevereinbarung bis zur Hälfte die Courtage.
  • Der Käufer ist erst in der Zahlungspflicht, wenn Makler oder Verkäufer nachweisen, dass der Anteil des Auftraggebers gezahlt wurde. Dies kann mithilfe eines Bankbeleges oder Überweisungsträgers geschehen.
Dritte Möglichkeit:
  • Verkäufer schließt Vertrag mit Makler ohne Abwälzungsvorbehalt ab
  • Die Provisionslast liegt beim Verkäufer
  • Der Verkäufer muss nur zahlen, sofern der Hauptvertrag zustande kommt.
Vierte Möglichkeit:
  • Suchauftrag des Käufers
  • Die Provisionslast liegt beim Käufer
  • Der Käufer zahlt, sobald der Hauptvertrag zustande gekommen ist.

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